Zwischen Wichtigem und Unwichtigem zu unterscheiden bildet das Geheimnis jeden Erfolgs.

Cyril Northcote Parkinson

News

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

01.2017

Umwandlung in eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass sich die Schiweck Weinzierl Koch GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Partnerschaft mbB) im Sinne des § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) umgewandelt hat und ab sofort wie folgt firmiert:

Schiweck Weinzierl Koch Patentanwälte Partnerschaft mbB

Die Eintragung im Partnerschaftsregister erfolgte am 13. Januar 2017 ...

Wir werden künftige Aufträge, auch im Rahmen bestehender Mandatsbeziehungen, von jetzt an in der Rechtsform einer Partnerschaft mbB betreuen. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Mandanten bleiben dabei unverändert bestehen.
Nach dem gesetzlichen Haftungskonzept genießen Mandanten einer Partnerschaft mbB einen im Vergleich zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wesentlich erweiterten Versicherungsschutz. Neben einer höheren Mindestversicherungssumme stehen den Mandanten insbesondere unmittelbare Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer zu.
Die Partnerschaft mbB haftet zudem auch uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen. Im Gegenzug zu diesem erweiterten Versicherungsschutz entfällt bei der Partnerschaft mbB die persönliche Haftung der Gesellschafter der Partnerschaft.
Für Fragen zu der Umwandlung und/oder dem neuen Haftungskonzept stehen Ihnen die Anwälte von SWK jeder Zeit gerne zur Verfügung.


02.2016

Innovationspreis für Klima und Umwelt 2015 (IKU 2015)

Der Innovationspreis für Klima und Umwelt 2015 (IKU 2015) in der Kategorie “Umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen” wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) an die Wilhelms GmbH verliehen ...

Die Wilhelms GmbH entwickelt und vermarktet pflanzenwachstumsfördernde Produkte auf Basis von Mykorrhiza-Pilzen, deren Zugabe zum Saatgut große Mengen an Dünger einspart. Das massenproduktionstaugliche Herstellungsverfahren für Mykorrhiza-Pilze basiert auf der Grundlage eines Schutzrechts unserer Mandatin Symplanta GmbH & Co. KG, welche Gesellschafterin der Wilhelms GmbH ist.
Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.


11.2014

Änderung der Regel 164 EPÜ und der Prüfungsrichtlinien ab 01.11.2014

Am 1. November 2014 ist die geänderte Regel 164 EPÜ in Kraft getreten. Die geänderte Regel 164 EPÜ erlaubt eine größere Flexibilität bei der Verfolgung von PCT-Anmeldungen in der europäischen Phase, die mehr als eine Erfindung enthalten und somit dem Erfordernis der Einheitlichkeit nicht genügen ...

Im Fall einer PCT-Anmeldung, die mehr als eine Erfindung enthält und für die das EPA als Internationale Recherchenbehörde tätig war, konnte der Anmelder nach der bisherigen Regelung in der europäischen Phase nur eine Erfindung weiterverfolgen, die vom internationalen Recherchenbericht abgedeckt war. Die Ansprüche mussten somit im Prüfungsverfahren auf einen Gegenstand beschränkt werden, der bereits in der internationalen Phase recherchiert wurde. Falls das EPA nicht als Internationale Recherchenbehörde tätig war, wurde die ergänzende Recherche in der europäischen Phase vom EPA nur für diejenige Erfindung durchgeführt, die in den Ansprüchen zuerst aufgeführt ist. Unabhängig davon, ob das EPA als Internationale Recherchenbehörde tätig war oder eine ergänzende europäische Recherche durchgeführt hatte, konnte der Anmelder in keinen Fall in der europäischen Phase eine weitere Erfindung, die nicht von der internationalen Recherche oder der ergänzenden europäischen Recherche abgedeckt war, recherchieren lassen und in der ursprünglichen Anmeldung weiterverfolgen. Die Weiterverfolgung einer solchen weiteren Erfindung war nur durch Einreichung einer Teilanmeldung möglich.

Die geänderte Regel 164 EPÜ ermöglicht es dem Anmelder nun, in der europäischen Phase auch solche in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen recherchieren zu lassen, die vom EPA als Internationaler Recherchenbehörde nicht recherchiert wurden. In ähnlicher Weise können nach der neuen Regelung, wenn das EPA nicht als Internationale Recherchenbehörde tätig war und eine ergänzende europäische Recherche durchführt, weitere in der Anmeldung enthaltene Erfindungen recherchiert werden. Voraussetzung für die Recherche einer weiteren Erfindung ist die Entrichtung einer zusätzlichen Recherchengebühr innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung des EPA. Somit erhält der Anmelder die Möglichkeit, einen beliebigen in der PCT-Anmeldung enthaltenen Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen Anmeldung weiterzuverfolgen.
Die geänderte Regel 164 EPÜ finden Sie hier. Eine Mitteilung des EPA über das Inkrafttreten der geänderten Regel 164 EPÜ mit Erläuterungen zum Verfahren finden Sie hier.

Änderung der Prüfungsrichtlinien

Die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt sind zum 1. November 2014 geändert worden. Berücksichtigt wurde unter anderem die geänderte Praxis bei Teilanmeldungen und bei der Recherche weiterer Erfindungen in der europäischen Phase von PCT-Anmeldungen, die dem Erfordernis der Einheitlichkeit nicht genügen.
Die neuen Richtlinien finden Sie hier.


Recht­sprechung

Anmerkungen unserer Patentanwälte zu aktuellen Trends

10.2014

T 1915/10 Erfinderische Tätigkeit - Keine willkürliche Auswahl, wenn Alternativen nicht als gleichermaßen geeignet offenbart waren

T 1915/10 ist eine neuere Entscheidung der 3.3.04 Technischen Beschwerdekammer des EPAs und betrifft die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, wenn das technische Problem durch willkürliche Auswahl gelöst wird ...

Das Streitpatent betrifft eine immunogene Zusammensetzung, welche die Streptococcus pneumoniae Proteine PhtD und Ply umfasst. Der nächstliegende Stand der Technik D1 offenbart PspA und Ply. Die von der Kammer gestellte Frage war, ob nicht der Fachmann motiviert gewesen wäre, PspA durch PhtD zu ersetzen. Zuvor entschied die Prüfungsabteilung, dass der Fachmann, welcher nach Alternativen sucht, zur Entwicklung von Impfstoffen Ply von D1 mit anderen bekannten und geeigneten immunogenen Pneumokokken-Proteinen kombinieren würde. Hier würde er auf D2 zurückgreifen, welches PhtD offenbart. Die Kombination von Ply und PhtD wird als eine willkürliche Auswahl aus den Lösungen betrachtet, die auf Grundlage der Offenbarung antigener Proteine sowohl in D1 als auch in D2 hätten erzeugt werden können. Diese Entscheidung wurde durch die Kammer aufgehoben, welche die Bedeutung einer willkürlichen Auswahl nochmalig klarstellt. Sie erklärte, dass eine willkürliche Auswahl (T 964/92, T 350/95 und T 939/92) als offensichtliche betrachtet wird, da dies eine Auswahl aus einer großen Anzahl von gleich geeigneten Alternativen zur Lösung eines formulierten technischen Problems darstellt. Da der Stand der Technik darauf hinwies, dass nicht alle Kombinationen die Ply enthalten gleichermaßen immunogen sind, kann die Auswahl dieser bestimmten Kombination nicht als das Ergebnis einer willkürlichen Auswahl betrachtet werden, und muss daher als erfinderisch angesehen werden.
Die vollständigen Entscheidung finden Sie hier.


09.2014

T 1441/13 Nicht-offenbarte Disclaimer/Neue Dokumente in der Anmelderbeschwerde

T 1441/13 ist eine kürzlich getroffene Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.08 des EPAs. Diese Entscheidung betrifft Disclaimer, die die Zerstörung menschlicher Embryonen zur Durchführung der in der Anmeldung beanspruchten Verfahren ausschließen. Eine solche Zerstörung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken ist nach Regel 28 (c) EPÜ verboten ...

Die Beschwerdekammer untersuchte, ob der Gegenstand, der in den Ansprüchen nach Einführung des Disclaimers verblieben ist, am Prioritätstag in der Anmeldung offenbart war (G 1/03 und G 2/10). In diesem Zusammenhang kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass Techniken zur Gewinnung von menschlichen Stammzellen, die keine Zerstörung eines Embryos nach sich ziehen, erst nach dem Prioritätsdatum der Anmeldung zur Verfügung standen. Darüber hinaus würden öffentlich verfügbare menschliche embryonale Stammzelllinien gegen Regel 28 (c) EPÜ verstoßen. Der Grund dafür sei, dass auch diese Zelllinien ursprünglich unter Verwendung von Verfahren, die die Zerstörung eines menschlichen Embryos voraussetzen, erhalten wurden. So sei, nach Auffassung der Beschwerdekammer, der Gegenstand, der nach der Einführung des Disclaimers in den Ansprüchen verblieben ist, nicht am Prioritätsdatum der Anmeldung offenbart gewesen (G 1/03 und G 2/10).

Interessant ist weiterhin, dass die Beschwerdekammer sich ausgiebig damit beschäftigt hat, ob die mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge und weiteren Dokumente zulässig seien. Daher stellt sich die Frage, ob für einseitige Verfahren in Zukunft neue Maßstäbe in Bezug auf die Zulässigkeit von neuen Dokumenten festgelegt werden wird. In zweiseitigen Verfahren bei denen mehrere Parteien involviert sind, ist eine solche ausgiebige Diskussion über die Zulässigkeit von neuen Dokumenten bereits übliche Praxis.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.


07.2014

T 1400/11 Keine Verschiebung der Verteidigung des Patents von Einspruchsverfahren zum Beschwerdeverfahren

Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens und um dessen Dauer zu verkürzen hat jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren die Pflicht, den Verfahrensverlauf durch Vorbringen von Tatsachen, Beweismitteln und Anträgen in der bis zu einem bestimmten Verfahrenszeitpunkt gebotenen Art und Weise zu fördern ...

Missachtung dieser Pflicht kann zu einer Präklusion von Beweismitteln und Anträgen führen, welche im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Dieses Recht wurde im vorliegenden Fall von der Beschwerdekammer ausgeübt, da die Beschwerdeführerin während des Einspruchsverfahrens, in dem ihr europäische Patent wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen worden ist, weder auf eine von zwei Mitteilungen nach Regel 79 (1) EPÜ reagiert hat, noch eine mündliche Verhandlung beantragt, Anträge gestellt, geänderte Ansprüche eingereicht oder Sonstiges vorgebracht hat. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Einspruchsverfahren keine Anträge gestellt oder Argumente vorgebracht habe, da sie die Einspruchsgründe für offensichtlich unbegründet erachtet habe, weil sich die Einsprechende auf eine angebliche, offensichtlich derart unzulässige Vorbenutzung berufen hatte, dass keine Notwendigkeit für die Beschwerdeführerin bestand die erfinderische Tätigkeit auf dem vorgebrachten Vorwurf basierend zu diskutieren.

Die Beschwerdekammer führte zu Beginn an, dass das Beschwerdeverfahren völlig getrennt und unabhängig von dem vor den Verwaltungsabteilungen des EPA sei, um eine gerichtliche Entscheidung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer separaten früheren Entscheidung zu erhalten, die von einer solchen Verwaltungsabteilung getroffen wurde. Unter Verweis auf T936/09 betonte die Beschwerdekammer, dass es nicht der Zweck der Beschwerde sei, über den Fall erneut zu entscheiden und daher seien Fragen, die im Rahmen der Beschwerde erörtert werden sollen, durch das vorherige erstinstanzliche Verfahren festgelegt. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch ihr bewusst passives Verhalten die Einspruchsabteilung davon abgehalten hatte, die Zulässigkeit der Dokumente zu erörtern, welche die Einsprechende zur Stützung ihrer Argumentation hinsichtlich der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Patents eingereicht hatte. Wenn die Beschwerdekammer nunmehr die Zulässigkeit dieser unbestrittenen Dokumente im Lichte der Argumente der Beschwerdeführerin untersuchen würde, welche sie zum ersten Mal in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen hatte, so würde die Beschwerdekammer die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Zulässigkeit dieser Dokumente vielmehr zum ersten Mal prüfen, als dass sie die diesbezügliche angefochtene Beurteilung ihrer Zulässigkeit nachprüfen würde, da sich die Einspruchsabteilung zu keinem Zeitpunkt mit solchen Einwänden befasst hatte. Aufgrund eines Mangels an einem zulässigen Antrag des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden sie hier.


Awards

Ruhm und Ehre: Unser Erfolg kommt auch Ihnen zugute.

Acquisition International | 10.2016

AI Legal Award

Best European Patent Law Firm Award 2016Wir freuen uns bekannt zu geben, dass unsere Kanzlei in diesem Jahr den Titel “Best European Patent Law Firm - Germany & Excellence Award for German Patent Law” erhalten hat. Wir sehen die Auszeichnung als Anerkennung unserer täglichen Arbeit, welche stets auf die Bedürfnisse und Interessen unserer Mandanten ausgerichtet ist ...

In dieser Hinsicht lebt unsere Kanzlei eine Kultur des mandantenorientierten, professionellen und individuellen Services, welche mit diesem Award herausgestellt wird.


Corporate INTL Magazine | 01.2016

Global Award

Chemistry Patents Law Firm of the Year in Germany Award 2016Wir sind sehr stolz, dass uns das Corporate INTL Magazine nun zum dritten Mal in Folge den Titel “Chemistry Patents Law Firm of the Year in Germany” verliehen hat ...

Diese Auszeichnung würdigt in besonderer Weise die Qualität unserer Arbeit im nationalen und internationalen gewerblichen Rechtsschutz und motiviert unser Team, die Erwartungen unserer Mandanten weiterhin durch hohen Einsatz und individuellen Service zu erfüllen.


Acquisition International | 10.2015

Legal Award

European Corporate Excellence Award 2015Wir bei Schiweck Weinzierl Koch fühlen uns geehrt und freuen uns sehr, dass uns der Titel “Best for Life Science Patente Prosecution – Germany” verliehen wurde und die Arbeit für unsere Mandanten auf diese Weise gewürdigt wird ...

Auch in Zukunft sind wir bestrebt mit Qualität und höchster Leistungsbereitschaft unseren mandantenorientierten Kurs fortsetzen, um dieser Auszeichnung gerecht zu werden.


Acquisition International | 10.2015

Legal Award

Acquisition International Legal Award 2015Wir freuen uns mitteilen zu können, dass Schiweck Weinzierl Koch in diesem Jahr als “Best for Life Science IP Law – Germany 2015” ausgezeichnet wurde ...

Wir sehen diesen Award als eine erneute Bestätigung unserer Leistungen und Errungenschaften im Bereich des nationalen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes. Zugleich ist diese Auszeichnung Motivation dafür, den Erwartungen unserer Mandanten auch in Zukunft durch Professionalität und qualitative hochwertige Arbeit gerecht zu werden.


Corporate INTL Magazine | 01.2015

Legal Award

Corporate INTL Legal Award 2015Nach 2014 wurde unserer Kanzlei auch für 2015 der Titel “Chemistry Patents Law Firm of the Year in Germany” verliehen, worüber wir uns sehr freuen ...

Den Titel sehen wir als Auszeichnung für die Arbeit und den Einsatz unseres Teams für die Belange und Interessen unserer Mandanten. Zugleich ist er Antrieb für unser Team, diese Auszeichnung auch weiterhin durch qualitativ hochwertige Arbeit und mandantenorientierten, individuellen Service zu rechtfertigen und bestärkt uns auf unserem weiter auf Expansion ausgelegten Kurs.


Acquisition International | 05.2014

Intellectual Property Award

Wir alle bei Schiweck Weinzierl Koch fühlen uns durch diese Auszeichnung geehrt, die in einer Zeit des starken Wachstums unseres Teams kommt. Wir glauben, dass diese Auszeichnung die Qualität und Exzellenz unserer Arbeit und Services wiederspiegelt, die wir unseren Kunden bieten. Deshalb werden wir unser Bestes tun, um diese Ehre auch in Zukunft zu rechtfertigen ...

Die 2014 International Intellectual Property Awards würdigen die Leistungen derer, die den Intellectual Property Markt vorantreiben. Mit den Preisen werden Anwälte, Agenten, Berater und Dienstleister ausgezeichnet, die in der Welt des geistigen Eigentums operieren und - alles entscheidend - von ihren Kunden und ihren Kollegen nominiert wurden.

Die Auszeichnungen werden ausschließlich aufgrund von Verdiensten vergeben und denen überreicht, die sich in den letzten 12 Monaten am meisten durch ein außergewöhnliches Maß an Service verdient gemacht haben.


Corporate INTL Magazine | 01.2014

Global Award

Corporate INTL Global Award 2014Wir freuen uns bekannt zu geben, dass unserer Kanzlei der Titel “Chemistry Patents Law Firm of the Year in Germany 2014” verliehen wurde. Die Auszeichnung geht mit einer starken Expansion unseres Teams einher und motiviert uns für weitere zukünftige Erfolge ...

Diese Auszeichnungen würdigt diejenigen, die in den letzten 12 Monaten erfolgreich waren und nicht nur im Know-how, sondern auch im Service vorzügliche Leistungen gezeigt haben. Für alle Auszeichnungen hat des Corporate INTL Magazine mit Hilfe unabhängiger Recherche- und Redaktions-Teams detaillierte Erkundungen eingeholt.

Die Auszeichnungen fördern daher führende Firmen in ihren gewählten Fachgebieten auf der ganzen Welt. Da das Corporate INTL Magazin von Wirtschaftsführern, Investoren und Beratern gelesen wird, ist es global gesehen eine riesige Auszeichnung für jene Unternehmen, die als Gewinner in ihren spezifischen Kategorien geehrt werden.